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   VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12   

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VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12 (https://dejure.org/2014,29647)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 16.07.2014 - 5 K 1181/12 (https://dejure.org/2014,29647)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - 5 K 1181/12 (https://dejure.org/2014,29647)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2011 - 11 B 19.10

    Keine Befugnis eines Waldbesitzers zur Beseitigung bzw. Reduzierung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12
    Richtigerweise gehen alle Beteiligten von einem ganzjährigen Schutz des Bibers, einem Tier der nach Anhang IV der Richtlinie 43/92/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 streng geschützten Art, aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 - 11 S 58.08 - juris Rn. 7; Urteil vom 31. März 2011 - 11 B 19.10 - juris, Rn. 44).

    Störung im Sinne dieser Regelung ist jede zumindest in Kauf genommene negative Einwirkung auf die psychische Verfassung eines geschützten Tieres, d.h. eine Beunruhigung, die zu einem abweichenden Verhalten führt, z.B. das zumindest zeitweilige Verlassen des Baus oder die Unterbrechung des Brütens oder der Aufzucht und Versorgung des Nachwuchses, oder die ernsthafte Gefahr eines solchen Verhaltens bewirkt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 - OVG 11 B 19.10, juris Rn. 45).

    Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 31. März 2011 - OVG 11 B 19.10 Rn. 50 ausgeführt:.

    Hierzu zählen insbesondere Einwirkungen, die das Tier zum zumindest zeitweiligen Verlassen des Baus bzw. zur Unterbrechung des Brütens oder der Aufzucht und Versorgung des Nachwuchses veranlassen, oder zumindest die ernsthafte Gefahr eines solchen Verhaltens verursachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011, a. a. O. Rn. 51).

    Wird weiter berücksichtigt, dass die Jungensterblichkeit der Biber hoch ist und nur 20 bis 50 % der wenigstens ein Jahr auf Hilfe älterer Familienangehöriger angewiesenen Jungtiere ein Alter von zwei Jahren erreichen, so ist jedenfalls die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die vom Antragsteller erstrebten Maßnahmen sich schädigend auf die lokale Population auswirken können (vgl. den bereits zitierten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 58.08 - juris Rn. 9 m. w. N. und Urteil vom 31. März 2011- OVG 11 B 19.10 - juris Rn. 52).Von daher liegt es auf der Hand, dass Eingriffe in Biberdämme, die zu einem erheblichen Abfall des Wasserstandes gerade auch in ihrer Burg führen, Biber zur umgehenden Ursachenfeststellung und sodann zum Versuch einer Reparatur des Dammes veranlassen.

  • VG Kassel, 28.06.2010 - 5 L 208/10

    Aufmachung und Kennzeichnung eines Erzeugnisses aus Vorderschinkenfleisch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12
    Am 28. Juni 2010 hat der Kläger um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (VG 5 L 208/10).

    Die erkennende Kammer hat nach der von ihr als sachdienlich erachteten Änderung des Rechtsschutzantrags mit Beschluss vom 07. Dezember 2010 (VG 5 L 208/10) den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger (und nicht - wie zunächst beantragt - dem Beigeladenen zu 1.) eine auf sechs Monate befristete Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz für Maßnahmen an den Biberdämmen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 zu erteilen mit der Maßgabe, dass der Wasserstand des "Kalten Wassers" bis zu einem Pegelstand von 24, 38 m NHN, gemessen in Höhe der Straßenbrücke über das "Kalte Wasser", die sich als Teil der L 23 in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Klägers befindet, reduziert werden darf.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) sowie der beigezogenen Gerichtsakten aus dem Verfahren VG 5 L 208/10 (2 Bände) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

    Die Befreiung kann jedenfalls auch dem Kläger erteilt werden, da sie ausweislich des Wortlauts des § 67 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - nicht personenbezogen, sondern sachbezogen erteilt wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 07. Dezember 2010 - VG 5 L 208/10, juris, Rn 28).

    Anders als noch in ihrem Beschluss vom 07. Dezember 2010 - VG 5 L 208/10, S. 13 stellen die durch die Biberdämme im Verlauf des Kalten Wassers bewirkte Erhöhung des Wasserstandes, die wiederum zu einem erhöhten Grundwasserstand am Haus des Klägers führt, und die dadurch bewirkten Schäden, insbesondere Mauerwerksfeuchte und Schimmelpilzbildung nach Auffassung der Kammer keine unzumutbare Belastung des Klägers im Sinne von 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG dar.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2009 - 11 S 58.08

    Störung wild lebender Tiere (hier: Biber) durch die Beseitigung oder Öffnung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12
    Richtigerweise gehen alle Beteiligten von einem ganzjährigen Schutz des Bibers, einem Tier der nach Anhang IV der Richtlinie 43/92/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 streng geschützten Art, aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 - 11 S 58.08 - juris Rn. 7; Urteil vom 31. März 2011 - 11 B 19.10 - juris, Rn. 44).

    Da Biber erst nach dem Zahnwechsel mit etwa 10 Monaten in der Lage sind, härtere Materialien wie Äste und Stämme zu bearbeiten, dauert die Aufzuchtzeit jedenfalls bis zum Beginn der gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ebenfalls geschützten Überwinterungszeit an, während der für die geschlechtsreifen Elterntiere bereits die nächste Fortpflanzungsperiode beginnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2009 - 11 S 58.08 -, juris Rn. 7).

    Wird weiter berücksichtigt, dass die Jungensterblichkeit der Biber hoch ist und nur 20 bis 50 % der wenigstens ein Jahr auf Hilfe älterer Familienangehöriger angewiesenen Jungtiere ein Alter von zwei Jahren erreichen, so ist jedenfalls die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die vom Antragsteller erstrebten Maßnahmen sich schädigend auf die lokale Population auswirken können (vgl. den bereits zitierten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 58.08 - juris Rn. 9 m. w. N. und Urteil vom 31. März 2011- OVG 11 B 19.10 - juris Rn. 52).Von daher liegt es auf der Hand, dass Eingriffe in Biberdämme, die zu einem erheblichen Abfall des Wasserstandes gerade auch in ihrer Burg führen, Biber zur umgehenden Ursachenfeststellung und sodann zum Versuch einer Reparatur des Dammes veranlassen.

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12
    Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht; eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 38, 48).

    Diese Vorgaben sind auch bei der Gesetzesanwendung durch die Verwaltung zu beachten, insbesondere wenn die Verwaltung einen Spielraum bei der Anwendung eigentumsbestimmender Normen hat (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - a.a.O. - juris Rn. 39, 40, 48 m. w. N.).

  • BVerwG, 10.05.1995 - 4 B 90.95

    Beschwerde - Bauerwartungsland - Landschaftspflegegesetz - Grundstückseigentum -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12
    Nutzungsverbote oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes stellen nach der Rspr. des BVerwG Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1995 - 4 B 90/95 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 13.11.2008 - 4 K 6309/07

    Auflage Bedingung Klageverzicht Mediation Nebenbestimmung Vertraulichkeit

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 16.07.2014 - 5 K 1181/12
    Der Beigeladene zu 1. hat im Grundsatz zu Recht darauf hingewiesen, dass einer Mediationsvereinbarung die gleichen Rechtswirkungen wie einem Vergleich i. S. v. § 106 VwGO zukommen und die Beteiligten an die in der Vereinbarung getroffenen Zusagen gebunden sind; vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2008, Az.: 4 K 6309/07; Fehling in: Fehling/Kastner, Handkommentar Verwaltungsrecht, 2. Auflage (2010), § 106 VwGO, Rn. 10).
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